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Erben und Vererben

Nachlass & Erbschaft

Wenn’s ums Erben geht, bricht in Familien häufig Streit aus. Jeder fünfte Erbfall landet in Deutschland sogar vor Gericht. Informieren Sie sich daher rechtzeitig darüber, wie Sie Ihren Nachlass regeln, welche Rechte Sie als potenzieller Erbe haben und wie Sie ein Erbe ausschlagen. Damit können Sie Ihrer Familie unschöne Konflikte ersparen.

Die wichtigsten Fakten
vor und nach dem Todesfall

Erbrecht – die Grundlagen

Als Erbe oder Erbschaft bezeichnet man den Nachlass einer verstorbenen Person. Der Verstorbene, der anderen sein Erbe hinterlässt, wird Erblasser genannt, die Empfänger des Nachlasses werden als Erben bezeichnet.

Zum hinterlassenen Erbe zählen das finanzielle Vermögen, Immobilien, Hausstand und anderer Besitz genauso wie die Schulden des Verstorbenen sowie heutzutage auch der digitale Nachlass.

Empfänger der Erbschaft sind, sofern der Erblasser es nicht in einem Testament oder Erbvertrag anders bestimmt, die Erben laut gesetzlicher Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer Erbe eines Nachlasses ist und zu welchen Teilen Anspruch auf das Erbe besteht. In der Regel handelt es sich bei den Erben um die nächsten Verwandten des Erblassers.

Ein Testament oder Erbvertrag bietet die Möglichkeit, als Erlasser bereits zu Lebzeiten Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge zu nehmen. Über das offizielle Dokument kann der Nachlass geregelt und auf die gewünschten Erben verteilt werden. Dabei muss es sich bei den testamentarisch eingesetzen Erben nicht um die nächtsen Verwandten handeln. Allerdings haben diese in jedem Fall einen Anspruch auf den gesetzlich fest definierten Pflichtteil des Erbes. 

Die gesetzliche Erbfolge: Alles der Reihe nach

Die Erbfolge ist in Deutschland so geregelt, dass in erster Linie die Kinder erben. Wurde die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt (Normalfall), erhält der überlebende Ehepartner aber die Häfte des Vermögens. Bei Gütertrennung muss er es mit den Miterben teilen. Kinder und Ehepartner erben immer, denn sie haben einen Pflichtteilanspruch in halber Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen – und zwar in bar.

Erben erster Ordnung:
Kinder, Enkel, Urenkel

Erben zweiter Ordnung:
Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen

Erben dritter Ordnung:
Großeltern, Tanten / Onkel, Cousine / Cousin

 

In jedem Fall gelten die engsten Verwandten des Verstorbenen der gesetzlichen Erbfolge nach als Erbberechtigte. Diese dürfen nicht vom Erbe ausgeschlossen werden, es steht ihnen der sogenannte Pflichtteil des Erbes zu. Neben den engsten Verwandten können auch andere Personen, aber auch Gesellschaften oder Stiftungen (sog. juristische Personen) Erbberechtigte sein, wenn sie zu Lebzeiten vom Verstorbenen in dessen Testament zu Erben eingesetzt wurden.

 

Testament und Erbvertrag

Um die gesetzliche Erbfolge zu umgehen und selbst zu bestimmen, wer Ihr Erbe sein soll, können Sie ein Testament schreiben oder einen Erbvertrag mit anders lautenden Bestimmungen aufsetzen. Als Erblasser können Sie auf diese Weise relativ frei über Ihr Erbe verfügen: Sie können Erben benennen, Vermächtnisse aussetzen, Bedingungen an die Erbschaft knüpfen und gegebenenfalls Personen enterben.

Pflichtteile für Ehegatten und Kinder

Unabhängig von einem bestehenden Testament oder Erbvertrag haben die Erben laut gesetzlicher Erbfolge – also vor allem Ehegatten und Kinder – einen festen Anspruch auf einen bestimmten Pflichtteil des Erbes. Sollte der Erblasser sie also durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterben, sind die testamentarischen Erben beziehungsweise die vertraglichen Erben dazu verpflichtet, den Enterbten diesen Pflichtteil auszuzahlen. Der Pflichtteil des Erbes beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanteils.

Der Erbschein vom Nachlassgericht

Um sich als gesetzlicher Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers zu legitimieren – zum Beispiel vor dem Grundbuchamt -, benötigen Sie einen Erbschein. Der Erbschein ist von großer Wichtigkeit für die Erledigung von Formalitäten nach dem Todesfall des Erblassers, weil das Dokument die Erben zur Durchführung von Rechtsgeschäften berechtigt, die den Nachlass betreffen.

Der Erbschein muss beim zuständigen Nachlassgericht, bei dem der Verstorbene gemeldet war, beantragt werden. Die Erteilung eines Erbscheins ist kostenpflichtig und die Gebühren werden entsprechend dem Nachlasswert erhoben. Erst nach der Beantragung kann das Dokument an den Erben ausgestellt werden. Es kann vorkommen, dass der Erbschein wieder entzogen wird. Das ist dann der Fall, wenn nachträglich ein Testament des Verstorbenen gefunden wird, in dem andere Erben eingesetzt sind, sodass die Erbberechtigung im Erbschein hinfällig wird.

Sollte ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegen, in dem Sie als Erbe benannt werden, werden diese der Regel als Legitimation Ihrer Erbenstellung anerkannt. In diesem Fall benötigen Sie keinen Erbschein.

Was kann zum Nachlass gehören?

Grundsätzlich können sowohl sogenannte Aktivvermögen als auch Passivvermögen Teil einer Erbschaft sein. Zu Aktivvermögen gehören beispielsweise Bargeld, Sachgüter und auch Immobilien. Eventuelle Schulden des Erblassers werden als Passivvermögen bezeichnet. Da Schulden somit ebenfalls vererbt werden können, empfiehlt sich vor dem Antritt des Erbes eine Prüfung auf Schulden.

Erbe annehmen oder ausschlagen?

Mit einem Erbe treten Sie die Rechtsnachfolge für den Erblasser an. Neben dem Vermögen übernehmen Sie als Erbe also auch die Schulden des Verstorbenen, sogenannte Nachlassverbindlichkeiten. Informieren Sie sich im Erbfall also rechtzeitig über die Zusammensetzung der Erbschaft. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen wollen.

Grundsätzlich kann das Erbe ausgeschlagen werden, allerdings nur innerhalb der ersten sechs Wochen nach Kenntnisnahme. Erfolgt die Erbausschlagung nicht innerhalb der Frist, gilt das Erbe als angenommen. Nur ein Notariat oder ein Nachlassgericht kann die Erbausschlagung vornehmen.

Um das Erbe anzunehmen müssen Sie im Grunde nichts weiter tun. Sobald die Frist zur Erbausschlagung von sechs Wochen verstrichen ist, gilt das Erbe als angenommen.

Rechtliche Anmerkung

Die Informationen auf dieser Seite dienen dazu, Ihnen einen Überblick zum Thema zu verschaffen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Inhalte weder eine ausführliche Rechtsberatung darstellen noch eine solche ersetzen können.