Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Den Geschäftsbeziehungen zwischen Friedrichson Bestattungen, vertreten durch Frau Julia Friedrichson, Mühlener Strasse 13, 72160 Horb am Neckar, nachstehend Bestattungsunternehmen genannt, und dem Vertragspartner liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot und Vertragsschluss
(1)
Das Angebot des Bestattungsunternehmens ist freibleibend. Mit der Annahme des Angebots oder der Unterzeichnung des schriftlichen Auftrags oder Vorsorgevertrages durch den Auftraggeber kommt ein bindendes Vertragsverhältnis zustande.
Werden dem Bestattungsunternehmen Umstände bekannt, dass der Auftraggeber kreditunwürdig oder zahlungsunfähig ist bzw. Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit weggefallen sind, kann das Bestattungsunternehmen vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
(2)
Mündliche Abreden werden nur durch ausdrückliche Vereinbarung und nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich.
(3)
(3.1)
Der Leistungsumfang richtet sich nach den vereinbarten Leistungen und die zur Bestattungsdurchführung notwendigen Fremdleistungen. Nachträglich zusätzlich in Auftrag gegebene bzw. objektiv notwendige, im Interesse des Auftraggebers liegende Leistungen werden zusätzlich berechnet, Auslagen werden in der tatsächlich geleisteten Höhe weiterberechnet.
(3.2)
Gegenstand jedes Auftrages ist grundsätzlich die Erledigung aller Formalitäten bei Standesämtern, Klinik- und Heimverwaltungen, Einwohnermeldeämtern und Friedhofsämtern, die Durchführung der hygienischen und kosmetischen Versorgung gem. DIN EN 15017 sowie die Erbringung aller Leistungen, die zur Aufbewahrung des / der Verstorbenen bis zur Beisetzung / Trauerfeier sowie zur würdevollen offenen Aufbahrung und Abschiednahme unter hygienischen und ästhetischen Aspekten notwendig sind. Hierzu zählt unter anderem das fachgerechte Verschließen des Mundes, der Augen, der Körperöffnungen, der Zugänge von Kathetern, Kanülen, Drainagen usw., die äußerliche Reinigung und Desinfektion sowie zur Kremation die Entnahme von Herzschrittmachern.
(4)
Das Bestattungsunternehmen gilt als mit der Erteilung des schriftlichen Auftrages bevollmächtigt, die in Abs. 3 genannten Leistungen zu erbringen bzw. in Auftrag zu geben, gegenüber Behörden, insbesondere dem Standesamt, Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben bzw. solche sowie Urkunden in Empfang zu nehmen.
Der Auftraggeber versichert, zur Erteilung des Bestattungsauftrages berechtigt zu sein. Mit Beauftragung überträgt er dem Bestattungsunternehmen das Totenfürsorgerecht.
(5)
Das Bestattungsunternehmen ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen Dritte zu beauftragen. Das Bestattungsunternehmen kann die Beauftragung eines Dritten als Eigen- bzw. als Fremdgeschäft für den Auftraggeber vornehmen. Insoweit erteilt der Auftraggeber dem Bestattungsunternehmen durch Auftragserteilung entsprechende Vollmacht.
Der Auftragsgeber stellt das Bestattungsunternehmen im Hinblick auf Auftragsvergabe von Fremdarbeiten ausdrücklich von dem Verbot des § 181 BGB frei.
3. Widerrufsbelehrung für außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge
(1)
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen hat der Vertragspartner das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
(2)
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses
(3)
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Vertragspartner mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Er kann dafür das im Anhang befindliche MusterWiderrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Vertragspartner die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
(4) Im Falle des wirksamen Widerrufs wird das Bestattungsunternehmen dem Vertragspartner alle geleisteten Zahlungen einschließlich der Lieferkosten (exklusiv der zusätzlichen Kosten, die durch eine besondere Lieferart entstanden sind) unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung Tag zurückzahlen. Für die Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, verwendet. Die Rückzahlung löst keine weiteren Entgelte aus.
(5)
Für den Fall, dass der Vertragspartner den Beginn der Dienstleistung trotz und während des Laufs der Widerrufsfrist verlangt hat, so ist dem Bestattungsunternehmen ein angemessener Betrag zu bezahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet wurde, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
4. Preise und Zahlungsmodalitäten
(1)
Alle genannten Preise verstehen sich inkl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Maßgeblich ist insoweit die Vereinbarung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Soweit Lieferungen und Leistungen Gegenstand des Auftrags sind, für die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch kein Preis vereinbart wurde, werden dem Auftraggeber angemessene und ortsübliche Preise berechnet.
(2)
Der Vergütungsanspruch ist binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung bei dem Auftraggeber und ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist an die im Auftrag bzw. in der Rechnung erfolgte Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs ist die Gutschrift auf dem mitgeteilten Konto.
(3)
Sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, wird diese mit der Rechnungslegung wirksam und erlischt mit erfolgter Bezahlung.
(4)
Während des Verzuges ist die Geldschuld mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Daneben ist das Bestattungsinstitut berechtigt, für weitere Mahnschreiben pauschal jeweils 5,00 Euro zu berechnen.
(5)
Das Bestattungsunternehmen ist grundsätzlich berechtigt, Vorauszahlung bis zur Höhe des gesamten voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Die Abs. 1 bis 3 gelten sodann sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zahlung binnen zwei Tagen zu erfolgen hat.
(6) Die Entgegennahme von Versicherungsscheinen, insbesondere Sterbegeldversicherungen oder anderen Wertdokumenten und die Geltendmachung der Versicherungsleistung oder sonstigen Ansprüchen gegenüber Versicherungen oder Dritten geschieht ausschließlich im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers und hat keine schuldbefreiende Wirkung.
Für den Fall, dass Leistungen aus vorgenannten Verträgen an das Bestattungsunternehmen erfolgen, ist dieses berechtigt, diese mit den vertraglichen Vergütungsansprüchen des Bestattungsunternehmen zu verrechnen und einen etwaig verbleibenden Überschuss auf ein hierfür nachgewiesenes Nachlasskonto des Verstorbenen zu überweisen.
Soweit die Leistungen des Bestattungsunternehmens durch Dritte, insbesondere Krankenkassen, Sterbekassen, Versicherungen, vergütet werden, ist das Bestattungsunternehmen befugt, diese Zahlungen auf dessen Vergütungsanspruch zu verrechnen. Die Abrechnung wird dem Auftraggeber binnen 30 Tagen nach dem letzten Zahlungseingang erteilt, bei mehreren Drittzahlungen binnen 30 Tagen nach dem letzten Zahlungseingang.
Den vorgenannten Behörden und Gesellschaften steht es sodann frei, ihre Forderungen direkt gegen den Auftraggeber des Bestattungsunternehmens geltend zu machen.
(7)
Das Bestattungsunternehmen ist berechtigt, seine Vergütungsansprüche aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber an einen Dritten zum Zwecke des Factorings abzutreten. In der Regel macht das Bestattungsunternehmen hiervon durch Beauftragung der Adelta.Finanz AG, Marc-ChagallStraße 2, 40477 Düsseldorf bzw. eines anderen Refinanzierers Gebrauch.
Diesenfalls kann schuldbefreiend ausschließlich an das jeweils beauftragte FactoringUnternehmen geleistet werden.
5. Eigentumsvorbehalt
Das Bestattungsunternehmen behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung des aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Vergütungsanspruchs vor.
6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sich sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis ergibt.
7. Leistungszeit
Vereinbarte Termine gelten als „ungefähre Termine“, für die das Bestattungsunternehmen keine Gewähr übernimmt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Fixgeschäft vereinbart ist.
Aus der Überschreitung voraussichtlicher Termine kann der Auftraggeber, sofern diese nicht ausnahmsweise von dem Bestattungsunternehmen zu vertreten ist, keine Ansprüche herleiten.
8. Gewährleistung
(1)
Geringfügige Abweichungen des gelieferten Gegenstandes bzgl. Qualität, Farbe, Form im Verhältnis zu Mustern oder Katalogabbildungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie handelsüblich sind und den Vertragsgegenstand in seiner Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2)
Mängel oder Fehler der gelieferten Ware werden nach Wahl des Bestattungsunternehmens durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung abgestellt. Gelingt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand, tritt an deren Stelle die angemessene Minderung des Vergütungsanspruchs.
(3)
Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel an Bestattungsartikeln, insbesondere an Sarg oder Urne können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Auftraggeber sie dem Bestattungsunternehmen binnen einer Frist von einer Woche schriftlich anzeigt. Die Frist beginnt mit der Einsenkung der Urne oder des Sarges in das Grab.
(4)
Bei Umbettungen ist jeglicher Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.
9. Urheber – und Nutzungsrecht für Eigenmotive, Passbilder und weitere Fotos
(1)
Der Auftraggeber bestätigt gegenüber dem Bestattungsunternehmen, dass für die von ihm persönlich gelieferten Fotoabzüge bzw. digitalen Bilddateien
1. a) Urheberrecht besteht, da die Aufnahmen von ihm persönlich gefertigt wurden oder
2. b) Nutzungsrecht besteht, da ihm der Urheber, insbesondere der Fotograf, die Erlaubnis hierfür übertragen hat.
(2)
Der Auftraggeber autorisiert das Bestattungsunternehmen, die Fotos bzw. digitalen Bilddateien uneingeschränkt für die durch den Auftraggeber bestellten Drucksachen zu bearbeiten, zu vervielfältigen sowie an Dritte, insbesondere die gängigen Tageszeitungen, zum Zwecke der Veröffentlichung von Trauer-/Dankesanzeigen weiterzugeben.
10. Kündigung
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Auftragserfüllung oder wird dem Bestattungsunternehmen die Bestattung infolge eines Umstandes unmöglich, den der Auftraggeber zu vertreten hat, ist das Bestattungsunternehmen berechtigt, eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 20 % aus der Gesamtauftragssumme von dem Auftraggeber zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Vergütungsanspruch überhaupt nicht oder ein geringerer als die pauschalierte Vergütung entstanden ist.
11. Haftung
Das Bestattungsunternehmen haftet für Schadenersatzansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies gilt auch bezüglich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
Unabhängig vom Rechtsgrund wird die Haftung des Auftraggebers auf die Höhe des nach dem Vertragsverhältnis geschuldeten Geldbetrages beschränkt.
Mitfahrten zum oder vom Friedhof oder Krematorium in Bestattungsfahrzeugen, wie auch sämtliche sonstigen Beförderungen des Auftraggebers von Trauergästen oder Dritten erfolgen auf eigene Gefahr des Auftraggebers. Eine Haftung des Bestattungsunternehmen für entstandene Schäden wird dabei ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dies den anderen Mitfahrern vor Antritt der Fahrt mitzuteilen.
12. Datenschutz
Das Bestattungsunternehmen ist berechtigt, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den Auftraggeber zu erheben und zu verwenden, soweit sie für die Geschäftsbeziehungen erforderlich sind. Sofern die Daten nicht der gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflicht unterliegen, werden diese nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Bestattungsinstituts in Horb am Neckar.Gerichtsstand ist Horb am Neckar.
14. Schlussbestimmungen
Sollte sich eine der vorstehenden Vereinbarungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.